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Ines Lanfermann-Heckmanns

Partnerin

Jahrgang 1961
Diplom-Kauffrau; Steuerberaterin seit 1992 / Wirtschaftsprüferin seit 1993

Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: ines.lanfermann@pennerundpartner.de

Ausbildung:

Abitur 1980
Ausbildung zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen 1980 – 1982
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität Kiel und an der Freie Universität Berlin 1982 – 1987

Berufliche Laufbahn:

Prüferin und wissenschaftliche Mitarbeiterin „Big Four“-Gesellschaft 1988 – 1992
Gesellschafter / Geschäftsführerin bei Penner + Lanfermann Treuhand GmbH seit 1993
Partnerin bei Penner + Partner GbR seit 1997

Fachliche Gremientätigkeit:

Mitglied im Arbeitskreis Körperschaftsteuer beim Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.

Berufständische Gremien:

Vorstand des Steuerberaterverein Nordrhein-Westfalen e.V.
Mitglied im Verwaltungsrat des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V.

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Aktuelles

27.11.2025

Kräftiger Rückgang des Containerumschlags in Europa

Der Containerumschlag-Index des RWI Essen ist laut aktueller Schnellschätzung im Oktober auf 137,2 Punkte gestiegen. Der Gesamtindex holte seinen Rückgang gegenüber dem Vormonat damit weitgehend auf. Deutsche und europäische Häfen verlieren jedoch weiterhin massiv Containerfracht.

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27.11.2025

Kündigung eines Geschäftsführers wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern ist wir...

Die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten des ressortfremden Mitgeschäftsführers betreffend sachlich nicht gerechtfertigte Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern kann die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 5 U 15/24).

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27.11.2025

EU-Beamte: Anspruch auf Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind erlischt spätestens...

Der EuGH hat bestätigt, dass die Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abhängt. Wie diese Zulage wird der Steuerfreibetrag also höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gewährt (Rs. C-137/24 P).

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