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Historie

25.02.1957 Gründung der Sozietät Heinz Penner / Peter Scheibe
01.01.1965 Einzelpraxis von Heinz Penner auf der Goethestr. 11
24.09.1976 Gründung Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
(jetzt Penner + Lanfermann Treuhand GmbH)
01.01.1979 Umzug in die Büroräume Schumannstr. 61-63
01.05.1980 Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen
01.10.1993 Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner
01.01.1996 Umzug in die Büroräume Humboldtstr. 10
01.07.1996 Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner
01.01.1997 Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis
25.02.2007 50 Jahre Penner + Partner GbR
30.10.2011 Tod des Firmengründers Heinz Penner
01.01.2013 Mitglied von Enterprise Worldwide

Aktuelles

17.04.2025

Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – Änderung der Nr. 48 B...

Mit Urteil V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-515/20 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Das BMF hat daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu geregelt (Az. III C 2 - S 7221/00019/005/013).

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17.04.2025

Junge und angehende Selbstständige bewerten persönliche Lage optimistisch

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, blicken deutlich optimistischer auf die eigene Zukunft als die deutsche Bevölkerung insgesamt. So das Ergebnis einer Blitzumfrage der Gründerplattform der KfW.

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17.04.2025

Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977, BStBl II 1978 S. 50 für Abkommen zur Vermeidung der D...

Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Laut BMF ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht mehr anzuwenden (Az. IV B 2 - S 1301/01408/007/001).

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