History
25.02.1957 | Foundation of partnership Heinz Penner / Peter Scheibe |
01.01.1965 | Single office of Heinz Penner at Goethestr. 11 |
24.09.1976 | Foundation Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (now Penner + Lanfermann Treuhand GmbH) |
01.01.1979 | Relocation to the office Schumannstr. 61-63 |
01.05.1980 | Foundation of partnership Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen |
01.10.1993 | Foundation of partnership Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner |
01.01.1996 | Relocation to the office Humboldtstr. 10 |
01.07.1996 | Foundation of partnership Heinz Penner / Jörg Penner |
01.01.1997 | Foundation of partnership Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis |
25.02.2007 | 50 years Penner + Partner GbR |
30.10.2011 | Death of the company founder Heinz Penner |
01.01.2013 | Member firm of Enterprise Worldwide |
News
Alarmierender Rückgang bei der Innovationsbereitschaft
Die aktuellen Herausforderungen erfordern neuartige Lösungen, doch die Unternehmen hierzulande planen 2023 weniger Investitionsaktivitäten als je zuvor in einem DIHK-Innovationsreport erfasst wurden. Zu den größten Hemmnissen zählen Bürokratie und Fachkräftemangel. Jetzt gilt es dringend, gegenzusteuern.
mehrIAASB: Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (ISA for LCE) veröffentlicht
Das IAASB hat einen eigenständigen Prüfungsstandard für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen veröffentlicht (ISA for LCE). Dieser Prüfungsstandard bietet dieselbe Prüfungssicherheit wie eine Prüfung, die nach den International Standards on Auditing (ISAs) durchgeführt wird. Dazu informiert die WPK.
mehrBFH zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der Durchschnittssatzbesteue...
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei einem Land- und Forstwirt, der im Jahr 2021 seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuert und durch das Überschreiten der in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG neu eingeführten Umsatzgrenze von 600.000 Euro seine Umsätze im Folgejahr 2022 der Regelbesteuerung unterwerfen muss, der Vorsteuerausschluss des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für im Jahr 2021 bezogene Eingangsleistungen, die erst in 2022 zu Ausgangsumsätzen führen, entgegensteht (Az. XI R 14/22).
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