Deutsch/Englisch

History

25.02.1957 Foundation of partnership Heinz Penner / Peter Scheibe
01.01.1965 Single office of Heinz Penner at Goethestr. 11
24.09.1976 Foundation Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
(now Penner + Lanfermann Treuhand GmbH)
01.01.1979 Relocation to the office Schumannstr. 61-63
01.05.1980 Foundation of partnership Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen
01.10.1993 Foundation of partnership Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner
01.01.1996 Relocation to the office Humboldtstr. 10
01.07.1996 Foundation of partnership Heinz Penner / Jörg Penner
01.01.1997 Foundation of partnership Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis
25.02.2007 50 years Penner + Partner GbR
30.10.2011 Death of the company founder Heinz Penner
01.01.2013 Member firm of Enterprise Worldwide

News

07.12.2023

Alarmierender Rückgang bei der Innovationsbereitschaft

Die aktuellen Herausforderungen erfordern neuartige Lösungen, doch die Unternehmen hierzulande planen 2023 weniger Investitionsaktivitäten als je zuvor in einem DIHK-Innovationsreport erfasst wurden. Zu den größten Hemmnissen zählen Bürokratie und Fachkräftemangel. Jetzt gilt es dringend, gegenzusteuern.

mehr
07.12.2023

IAASB: Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (ISA for LCE) veröffentlicht

Das IAASB hat einen eigenständigen Prüfungsstandard für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen veröffentlicht (ISA for LCE). Dieser Prüfungsstandard bietet dieselbe Prüfungssicherheit wie eine Prüfung, die nach den International Standards on Auditing (ISAs) durchgeführt wird. Dazu informiert die WPK.

mehr
07.12.2023

BFH zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der Durchschnittssatzbesteue...

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei einem Land- und Forstwirt, der im Jahr 2021 seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuert und durch das Überschreiten der in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG neu eingeführten Umsatzgrenze von 600.000 Euro seine Umsätze im Folgejahr 2022 der Regelbesteuerung unterwerfen muss, der Vorsteuerausschluss des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für im Jahr 2021 bezogene Eingangsleistungen, die erst in 2022 zu Ausgangsumsätzen führen, entgegensteht (Az. XI R 14/22).

mehr
Bereitgestellt von DATEV eG. © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten.