History
| 25.02.1957 | Foundation of partnership Heinz Penner / Peter Scheibe |
| 01.01.1965 | Single office of Heinz Penner at Goethestr. 11 |
| 24.09.1976 | Foundation Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (now Penner + Lanfermann Treuhand GmbH) |
| 01.01.1979 | Relocation to the office Schumannstr. 61-63 |
| 01.05.1980 | Foundation of partnership Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen |
| 01.10.1993 | Foundation of partnership Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner |
| 01.01.1996 | Relocation to the office Humboldtstr. 10 |
| 01.07.1996 | Foundation of partnership Heinz Penner / Jörg Penner |
| 01.01.1997 | Foundation of partnership Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis |
| 25.02.2007 | 50 years Penner + Partner GbR |
| 30.10.2011 | Death of the company founder Heinz Penner |
| 01.01.2013 | Member firm of Enterprise Worldwide |
News
Einkünftequalifizierung einer britischen General Partnership
Fraglich war die steuerliche Einordnung von Gewinnen einer britischen Personengesellschaft aus dem Handel mit Turbinen. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass mangels nachhaltiger, gewerblicher Tätigkeit keine Unternehmensgewinne vorliegen, sondern private Veräußerungsgeschäfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind (Az. 3 K 2355/20).
mehrBeschränkte Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte
Versorgungsleistungen, die aufgrund einer früheren gewerblichen Tätigkeit im Inland bezogen werden, sind inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Ist „auslösendes Moment“ für die Zahlung der Versorgungsbezüge die gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der früheren inländischen Betriebsstätte, sind die Versorgungsbezüge auch abkommensrechtlich weiterhin dieser früheren inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht und der Versorgungsleistungsempfänger inzwischen in ein anderes Land verzogen ist. So das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 549/23).
mehrReemtsma-Direktanspruch auf Vorsteuererstattung im Insolvenzfall
Bei zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer kann der Leistungsempfänger im Falle der Insolvenz des Leistenden die zu viel gezahlte Umsatzsteuer statt vom Leistenden im Billigkeitswege sofort und in voller Höhe gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Er ist lt. FG Baden-Württemberg nicht gehalten, seinen Anspruch zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden und abzuwarten, mit welchem Bruchteil sein Anspruch im Insolvenzverfahren erfüllt wird (Az. 14 K 1423/21).
mehr

