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Ines Lanfermann-Heckmanns

Partner

Year of birth 1961
Diplom-Kfm. (MBA); Steuerberaterin (certified tax consultant) since 1992 / Wirtschaftsprüferin (certified auditor) since 1993

Phone: +49 (0)211-68 04 00
Fax: +49 (0)211-68 04 04 0
E-mail: ines.lanfermann@pennerundpartner.de

Education:

  • Abitur (university entrance diploma) 1980
  • Training as assistant in the field of tax and business consultancy 1980 – 1982
  • Studies of business administration at the “Christian-Albrechts-Universität” in Kiel
    and at the “Freie Universität Berlin” 1982 – 1987

Career:

  • Auditor and research assistant “Big Four” company 1988 – 1992
  • Partner / managing director of Penner + Lanfermann Treuhand GmbH since 1993
  • Partner of Penner + Partner GbR since 1997

Subject-specific committees:

  • Member of the committee on “Corporation Tax” at the “Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.”

Professional committees:

  • Board of the “Steuerberaterverein Nordrhein-Westfalen e.V.”
    (regional institute of tax advisors)
  • Member of the board of administration at the "Institut der Wirtschaftsprüfer e.V."

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News

10.05.2024

Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen (BT-Drucks. 20/11310).

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10.05.2024

KfW-ifo-Mittelstandsbarometer: Mittelständisches Geschäftsklima steigt zum dritten Mal in Folge

Die Stimmung unter den Mittelständlern in Deutschland hellt zu Beginn des Frühlings weiter spürbar auf. Im April zieht das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen lt. KfW zum dritten Mal in Folge an und notiert nun bei -11,3 Saldenpunkten – ein Plus von 5,2 Zählern gegenüber dem Vormonat.

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10.05.2024

BFH: Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten – Zweifel an der Wirksamk...

Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen. So der BFH (Az. X B 68/23, X B 69/23).

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