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History

25.02.1957 Foundation of partnership Heinz Penner / Peter Scheibe
01.01.1965 Single office of Heinz Penner at Goethestr. 11
24.09.1976 Foundation Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
(now Penner + Lanfermann Treuhand GmbH)
01.01.1979 Relocation to the office Schumannstr. 61-63
01.05.1980 Foundation of partnership Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen
01.10.1993 Foundation of partnership Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner
01.01.1996 Relocation to the office Humboldtstr. 10
01.07.1996 Foundation of partnership Heinz Penner / Jörg Penner
01.01.1997 Foundation of partnership Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis
25.02.2007 50 years Penner + Partner GbR
30.10.2011 Death of the company founder Heinz Penner
01.01.2013 Member firm of Enterprise Worldwide

News

10.05.2024

Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen (BT-Drucks. 20/11310).

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10.05.2024

KfW-ifo-Mittelstandsbarometer: Mittelständisches Geschäftsklima steigt zum dritten Mal in Folge

Die Stimmung unter den Mittelständlern in Deutschland hellt zu Beginn des Frühlings weiter spürbar auf. Im April zieht das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen lt. KfW zum dritten Mal in Folge an und notiert nun bei -11,3 Saldenpunkten – ein Plus von 5,2 Zählern gegenüber dem Vormonat.

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10.05.2024

BFH: Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten – Zweifel an der Wirksamk...

Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen. So der BFH (Az. X B 68/23, X B 69/23).

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