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Jörg Penner

Partner

Year of birth 1963
Dipl.-Kfm. (MBA); Steuerberater (certified tax consultant) since 1993 / Wirtschaftsprüfer (certified auditor) since 1995

Phone: +49 (0)211-68 04 00
Fax: +49 (0)211-68 04 04 0
E-mail: joerg.penner@pennerundpartner.de

Education:

  • Abitur (university entrance diploma) 1982
  • Studies of business administration at the University in Cologne 1984 – 1989

Career:

  • Audit assistant / lead auditor “Big Four” company 1989 – 1993
  • Partner of Penner + Partner GbR and Penner + Lanfermann Treuhand GmbH since 1993

Subject-specific committees:

  • Member of the committee on international tax law of the Federal Chamber of Tax Consultants
  • Member of the committee “Fachberater internationales Steuerrecht” of the Chambers of Tax consultants “Steuerberaterkammern” NRW

Professional committees:

  • Board of the Düsseldorf Chamber of tax consultants “Steuerberaterkammer Düsseldorf”
  • Member of several committees of different associations

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News

10.05.2024

Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen (BT-Drucks. 20/11310).

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10.05.2024

KfW-ifo-Mittelstandsbarometer: Mittelständisches Geschäftsklima steigt zum dritten Mal in Folge

Die Stimmung unter den Mittelständlern in Deutschland hellt zu Beginn des Frühlings weiter spürbar auf. Im April zieht das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen lt. KfW zum dritten Mal in Folge an und notiert nun bei -11,3 Saldenpunkten – ein Plus von 5,2 Zählern gegenüber dem Vormonat.

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10.05.2024

BFH: Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten – Zweifel an der Wirksamk...

Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen. So der BFH (Az. X B 68/23, X B 69/23).

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